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Als Adelsgesellschaften werden durch Eid besiegelte genossenschaftliche Zusammenschlüsse von Adeligen bezeichnet, die sich im Heiligen Römischen Reich während des Übergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit entwickelten.
Die Adelsgesellschaften gaben sich in der Regel gemeinsame Statuten, in denen ihr Innen- und Außenverhältnis geregelt wurde. Streitigkeiten wurden schiedsgerichtlich beigelegt. Die „Gesellen“ bekräftigten ihre Gemeinschaft durch eine gemeinsame Festkultur, die vom gemeinsamen Mahl bis zur Ausrichtung aufwändiger Turniere reichen konnte. Gemeinsame Abzeichens oder das Tragen einer einheitlichen Kleidung bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften trug zur Schaffung einer adeligen Identität und der Abgrenzung nach außen bei. Die Selbstbezeichnung, welche die Gesellen für diese Art der Gemeinschaft fanden, war „Ritterschaft“.[1]
Während zu Beginn der Vereinigungen politische Motive (Unterstützung einer Partei in Machtkämpfen, Schutz gegen Expansionsbestrebungen mächtiger Nachbarn) im Vordergrund standen, entwickelten sich die Gesellschaften mit der Zeit zu einer repräsentativen Bühne zum Zweck des standesgemäßen Auslebens einer adeligen Kultur, auch für niederadelige Geschlechter, unabhängig von den Fürstenhöfen. Diese Funktion nahmen die reinen Turniergesellschaften wahr, während die politische Rolle vornehmlich von der „Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild“[46 1] übernommen wurde.
Die Adelsgesellschaften formten die gemeinsame Identität, aus der sich im 16. Jahrhundert die konstituierte Reichsritterschaftbilden konnte. Diese konnte auf die von den Adelsgesellschaften geschaffene Infrastruktur zurückgreifen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Abgrenzung und Einordnung des Begriffs „Adelsgesellschaft“
2. Konstituierende Elemente der Adelsgesellschaften
3. Gesellschaftliche Einordnung der Adelsgesellschaften
4. Bewertung
5. Literatur
6. Weblinks
7. Register der Adelsgesellschaften
8. Anmerkungen und Einzelnachweise
1. Abgrenzung und Einordnung des Begriffs „Adelsgesellschaft“
1. 1. Adelsgesellschaften als Besonderheit des Heiligen Römischen Reiches
In der angelsächsischen Literatur hat Boulton[2] eine Systematik der westeuropäischen Adelsvereinigungen erarbeitet. Er unterscheidet grob „Echte Orden (true orders)“, die von einem Monarchen oder Fürsten initiiert wurden und „Pseudoorden(pseudo orders)“, bei denen die Initiative zum Zusammenschluss von den Mitgliedern ausging, die sich aber dennoch, mit oder ohne Eid, einem Förderer unterstellten.
Bei dem Versuch, diese Systematik für die Erstellung eines Repertoriums zur Klassifizierung der deutschen Adelsgesellschaften heranzuziehen, fanden Kruse, Paravicini und Ranft[A 1] Boultons Klassifikation nicht praktikabel, da sie dem „…schillernden und wandelbaren Charakter…“ der von ihnen beobachteten Gesellschaften nicht gerecht werde. Als schillernd bezeichnen sie zum Beispiel die Gesellschaft „St. Antonius (Kleve)“[56 1], die eine Gebetsverbrüderung, einHoforden und Förderer des Antoniterordens und schließlich eine Schützenbruderschaft gewesen sei. Als wandelbar bezeichnen sie den „Falken“[47 1], der sich aus einer an politischen Zielen orientierten Vereinigung zu einer Turniergesellschaft, oder den „Drachen“[52 1], der sich vom Hoforden zum Ehrenzeichen gewandelt habe. Sie vermuten, dass solche genossenschaftlichen Vereinigungen im Spätmittelalter in Deutschland, im Vergleich zu anderen Regionen Europas, besonders häufig anzutreffen waren, weil sich hier kein an einem einzelnen Monarchen ausgerichteter Zentralstaat ausgebildet hatte. Sie identifizieren 92 Gesellschaften, die hinsichtlich ihrer Struktur (Eid, Statuten, genossenschaftliche Organisation …) Gemeinsamkeiten aufwiesen. Angesichts der mageren Überlieferung nehmen sie an, dennoch nur einen Bruchteil der tatsächlichen Gesellschaften erfasst zu haben.[A 2]
Der römisch-deutsche König hatte, im Gegensatz zu den Königen von England, Frankreich oder Spanien, keine eigene Gesellschaft. Die Gesellschaften in denen deutsche Könige anzutreffen sind, waren Gesellschaften ihrer Stammherrschaften. Der „Drache“[52 2] war ungarisch, der „Adler“[62 1]österreichisch, und „Tusin“[67 1]böhmisch. Die deutschen Kaiser und Könige betrieben eine flexible Politik im Spannungsfeld Kaiser/König-Fürsten-Adel-Städte, die vom generellen Verbot von Adelsgesellschaften in der Goldenen Bulle Karls IV. über punktuelle Verbote bis zur Billigung und Förderung durch König Sigmund 1422/1431 reichte. Friedrich III. verfolgte eine opportunistische Politik, die sowohl Verbot als auch Förderung beinhaltete. Sein Sohn Maximilian betrieb eine aktive Förderung, um ein königs-/kaisertreues Gegengewicht gegen die Fürsten zu fördern.
1. 2. Abgrenzung vom Begriff „Orden“
Viele der Bezeichnungen für einzelne Adelsgesellschaften sind nicht zeitgenössisch. Dies gilt auch für die Oberbegriffe. So nannten sich nur „St. Antonius“[56 2], „Pelikan“[70 1] und „St. Hubertus“[71 1] tatsächlich selbst Orden. „Schwanenorden“[69 1] ist hingegen eine Bezeichnung des 19. Jahrhunderts - ursprünglich nannte sich die Vereinigung „Gesellschaft unserer lieben Frau“. Ebenso verhielt es sich beim „Drachenorden“[52 3], der in der Stiftungsurkunde gar nicht benannt wurde und später als „gesellschaft mit dem trakchen“, „societas Draconis“ oder „Gesellschaft des (Lind-)Wurms“ bezeichnet wurde.[B 1][B 2]
1. 3. Abgrenzung vom Begriff „Turniergesellschaft“
Der Begriff „Turniergesellschaft“ ist für eine allgemeine Bezeichnung ebenfalls zu eng. Diese Bezeichnung geht zurück auf die Beschäftigung mit Turnier- und Wappenbüchern im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Anhand dort gefundener Eintragungen wurde versucht, Mitgliederverzeichnisse von Turniergesellschaften zu erfassen. Da die Kenntnisse der Herolde, die solche Turnier- und Wappenbücher erstellten, begrenzt und oft von regionalen Vorlieben beeinflusst waren oder, wie im FalleRüxners deutlich wird, auch nachträgliche Konstruktionen darstellten, sind solche Zusammenstellungen willkürlich. Eine jede „…Liste fügt unter Weglassung alter Namen neue hinzu.“[B 3] In dem vom Kruse, Paravicini und Ranft erstellten Repertorium[B 4] sind nur 24 der 92 aufgezeichneten Gesellschaften, entweder wegen einer Selbstbezeichnung in ihren Statuten oder wegen einer Erwähnung in Turnier- und Wappenbüchern, als Turniergesellschaften bezeichnet. Besonders bei den frühen Gesellschaften des 14. Jahrhunderts fehlt die Zuordnung als Turniergesellschaft ganz. Die „Gesellschaft von 1361“[06 1] wird in der Literatur als Turniergesellschaft bezeichnet[A 3], war aber eine politische Vereinigung ober- und niederbayerischer Adeliger zur Beeinflussung des labilen Herzogs Meinrad. 1362 entstand ein adeliger Gegenbund, der die Wittelsbacher Ruprecht I. und Ruprecht II., Pfalzgrafen bei Rhein, Stephan II., Herzog von Bayern-Landshut, und Johann II.unterstützte gegen jene, die Meinrad „…seinen landen und läuten, rittern und knechten, steten un märgten, reichen und armen enpfrümpt und enpfürt habent…“.[A 4] Mit dem Tod Meinrads verschwanden sowohl die Gesellschaft als auch das Gegenbündnis.
Auch andere sogenannte Turniergesellschaften hatten vorwiegend politische Motive. Die „Gesellschaft des Rüdenbandes“[54 1] firmierte laut Statut als Turniergesellschaft, wurde aber von Wenzel von Breslau genutzt, um seine Nachfolge durch seinen Neffen Ludwig II. zu sichern.
Die „Gesellschaft mit dem Greifen“[20 1] wurde wegen ihrer Aufnahme in spätere Turnier- und Wappenbücher -- bei Rüxner sogar fälschend zurückverlegt bis zu einem sagenhaften Magdeburger Turnier von 938 - als Turniergesellschaft bezeichnet. Es handelte sich aber um ein Bündnis des Grafen Johann von Wertheim, des Grafen Gotfrid von Rieneck und anderer Adeliger, um sich im Angriffsfalle gegenseitig beizustehen. Sie fürchteten, in den Konflikt zwischen dem Erzbischof von Mainz und dem Pfalzgrafen Ruprecht dem Älteren hineingezogen zu werden. Wertheim und Rieneck waren dem Erzbischof in einem Solddienstvertrag verpflichtet.[B 5]
Hans Caspar von Landenberg weist sich mit seinem Abzeichen als gleichzeitiges Mitglied der „Gesellschaft vom Fisch und Falken“und dem „Sanktjörgenschild“ aus
Eine Verlagerung der Schwerpunkte ist auch bei den beiden Gesellschaften „Falke“[47 2] in Oberschwaben und „Fisch“[64 1] am Bodensee zu beobachten. Beide Gesellschaften hatten von Anfang an an Turnieren teilgenommen, aber besonders bei den Falken stand das innere und äußere Friedensgebot, mit Schiedsgericht und gegenseitigem Schutz bei äußerem Angriff, klar im Vordergrund. Im Jahr 1479 kam es zu einem Bündnisvertrag zwischen den beiden selbständig bleibenden Gesellschaften, der nur von den beiden Königen[3] gesiegelt wurde. Der Aspekt des gegenseitigen Schutzes spielte bei diesem Bündnis eine herausragende Rolle. 1484 vereinigten sich dann die beiden Gesellschaften zur Gesellschaft vom „Fisch und Falken“[83 1]. Dies ging einher mit der Zeit der großen Turniere in den 80er Jahren des 15. Jahrhunderts. Die Aufnahmeregeln für die neue Gesellschaft nahmen ausdrücklich auf die „Vier-Lande-Turniere“ Bezug: Aufgenommen werden sollte nur derjenige, „…so fern derselbe von den Vier Landen deß Turners zugelassen wuerdt“.[B 6] Interessant ist, dass die Schiedsgerichtsbarkeit der Gesellschaft auf die Kampf- und Schiedsgerichte der Turniere übertragen wurde, das heißt, Auseinandersetzungen konnten auch im Turnierkampf und vor dem dortigen Schiedsgericht ausgetragen werden und das Ergebnis war zu akzeptieren. Ein weiterer Aspekt, der die stärkere Hinwendung dieser neuen fusionierten Gesellschaft zum Turnier erklärt, ist das gleichzeitige Erstarken der „Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild“[46 2]. Fast sämtliche Mitglieder der neuen Gesellschaft waren gleichzeitig auch in der vornehmlich politische Interessen verfolgenden Gesellschaft vom „Fisch und Falken“ vertreten[B 7]. Auch andere Gesellschaften, welche sich ausschließlich als „Thornergesellschaften“ verstanden, wie der „Leitbracken“[63 1], oder die „Gekrönten Steinböcke“[65 1], hatten in ihren Statuten Regelungen zur internen Friedenswahrung, also ein genossenschaftliches Regulativ des Fehdewesens.[A 5]
1. 4. Abgrenzung vom Begriff „Ritterbund“
Auch der Begriff „Ritter“ in neuzeitlichen Bezeichnungen wie „Ritterbund“ oder der noch weitergehenden Begriffsvermischung „Ritterorden“ muss relativiert werden. Keine Gesellschaft machte die „Ritterwürde“, also die Legitimation durch Ritterschlag, zur Aufnahmevoraussetzung, im Gegensatz zum Beispiel zu den „internationalen“ Orden - Hosenbandorden, Orden vom Goldenen Vlies oder dem französischen Ordre de Saint-Michel. Es gab zwar „Rittergesellschaften“, wie den „Fürspang“[34 1], der sich als „societas militium et militarium“ bezeichnete,[B 1] den „Roßkamm“[36 1] „societas equestris“[B 8], oder „Ritterbruderschaften“ wie „St. Hubertus zu Sayn“[72 1], „St. Maria in Geldern“[78 1] und „St. Georg zu Friedberg“[88 1]. Hierbei wurde aber auf die Standesqualität abgehoben und nicht auf die eigentliche Ritterwürde. Auffallend ist jedoch, dass die Aufnahmekriterien der einzelnen Gesellschaften sich im Laufe der Zeit verschärften. Im Zuge der Territorialisierung und des damit verbundenen Machtverlustes der mindermächtigen Adeligen verstärkten sich deren Abgrenzungstendenzen. So reichte beim „Esel“[29 1] 1387 die einfache Majorität der Standesgenossen und Schuldenfreiheit für eine Aufnahme aus. 1430 durfte ein neu aufzunehmendes Mitglied, dessen Eltern noch keine Mitglieder der Gesellschaft waren, nicht mehr als vier Gegenstimmen bei mindestens 15 anwesenden Gesellen erhalten. 1478 wurde dies erneut verschärft. Jetzt durfte nur aufgenommen werden, wer Adel und Wappengenossenschaft von vier Ahnen nachweisen konnte und nicht unebenbürtiggeheiratet hatte.[A 6] Auch bei den „Gekrönten Steinböcken“[65 2][A 7] und der „Schwanengesellschaft“[69 2][A 8] sind solche Verschärfungen zu beobachten. Im 15. Jahrhundert wird die vierfache Ahnenprobe häufiger, so bei „St. Hieronymus“[73 1][A 9], „St. Christoph“[77 1][A 10], „St. Simplicius“[87 1][A 11] und „St. Martin“[90 1][A 12].
2. Konstituierende Elemente der Adelsgesellschaften
Auf festen Regeln und Gebräuchen beruhende und genossenschaftlich organisierte Verbindungen gab es bereits in anderen Ausprägungen, zum Beispiel Gilden und Zünfte, oder unter reisenden Kaufleuten, Studenten und Klerikern. Wichtig dabei - und im mittelalterlichen Denken fest verankert - war die Bedeutung der Form. Das heißt: rechtssymbolische Handlungen (zum Beispiel Eid oder gemeinsames Mahl), religiöse Übungen (gemeinsames Gebet oder Messen), regelmäßige Versammlungen und die Verabredung gemeinsamer Erkennungszeichen.
So finden sich auch bei den Adelsgesellschaften Statuten, in denen ein Name festgelegt wurde, auf welche Dauer die Gesellschaft angelegt war, ob sie von einem oder mehreren Hauptleuten oder so genannten Königen geführt wurde, wo sie sich treffen wollte, welchem Heiligen als Patron sie sich unterstellte und zu welchem Zweck sie zusammenkam, wer zur Gemeinschaft gehörte und wie Beitritt und Austritt geregelt war, welchen Regeln und Pflichten sich die Genossen unterwarfen und welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regeln gelten sollten. Die einzelnen Gesellschaften unterschieden sich aber in ihren Zielsetzungen und in der Ausgestaltung ihres Zusammenlebens und in den Details, wie dies alles geregelt wurde. Der heutige Kenntnisstand darüber ist sehr unterschiedlich; manche Gesellschaften sind heute nur durch Erwähnungen in einzelnen Urkunden bekannt, sehr oft im Zusammenhang mit Schiedssprüchen in (aus heutiger Sicht) zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es gab aber konstituierende Elemente, die allen Gesellschaften gemeinsam waren und die den besonderen Charakter der Gesellschaften ausmachten.
2. 1. Der Eid
In der Art des Eides lag der maßgebliche Unterschied zwischen den Hoforden und den Genossenschaften. Bei den Hoforden war es ein Huldigungs- oder Gefolgschaftseid auf den Herrn beziehungsweise den Gründer und die von ihm gesetzten Statuten. Bei den Genossenschaften stand die Betonung des „wir“ im Vordergrund: „…wir die Gesellen [Name der Gesellschaft], die iczunt sint oder hernach werden mogen, geloben […] in guter Truwen an Eydestadt gute Gesellen zu syn und die Gesellschaft zuhalten und unser eyner den andern zu verantworten […]“[B 9]. Diese Eidesformel wurde oft bei den regelmäßigen Treffen erneuert und war von jedem Neumitglied zu sprechen. Durch die Wiederholung der Eidesformel bekam die durch den beschworenen Vertrag gesetzte Ordnung eine besondere Bedeutung. Es handelte sich um „gewillkürtes Recht“[B 10], das heißt, es wurde mit dem Willen aller Beteiligten eine eigene Friedens- und Rechtsordnung geschaffen, die durch eine eigene Gerichtsbarkeit gesichert und notfalls nach außen verteidigt wurde.[B 11]
Die „Geselschaff van sent Joeris“[18 1] vom 15. Juli 1375, die am Mittelrhein, Niederrhein und in der Eifel angesiedelt war, hatte neben der allgemeinen Organisation (genossenschaftlicher Eid, Friedensgebot und interne Gerichtsbarkeit, Kapitel, Rat und Hauptmann durch Wahl, Kassenwesen, einheitliche Röcke) ausführliche Regelungen über Fehdehilfe, Verhalten im Krieg, Umgang mit Gefangenen und Verteilung der Kriegsbeute. Die Organisation und die Befehlsstruktur im Kampfesfall ähnelte den Regeln der turnierenden Gesellschaften für den Kampf zwischen den Schranken und war auf eine schnelle, schlagkräftige Reaktion im Krisenfall ausgelegt. Die Begründung der Gesellschaft war an die Präambeln derLandfriedensbündnisse angelehnt, zum Nutzen von Land und Leuten. Es wurden nicht nur der eigene Stand, sondern auch Kaufleute, Bauern und Pilger, Geistliche und Laien unter Schutz genommen. Es handelte sich also um die „Anmaßung“ eines öffentlichen Gewaltmonopols. Deshalb ließ Karl IV. am 22. Oktober 1375 die Gesellschaft verbieten, da sie „wider Gott, Recht, Ehre und kaiserliche Gesetze sei“. Bemerkenswert ist aber, dass sie am 12. September 1378 noch existierte und auf regionaler Ebene akzeptiert wurde, als sie in einem Bündnis zwischen Herzog Wilhelm von Jülich und Geldern, Wilhelm von Jülich, Graf von Berg und Graf Adolf von Kleve von letzterem als Genossen ausgenommen wurde.[A 13]
Der genossenschaftliche Eid stand somit im Gegensatz zu den Landfriedensordnungen mit Kaiser, Städten und mächtiger werdenden Territorialfürsten als Vertragspartner. Er stellte das von diesen beanspruchte Gewaltmonopol zur Durchsetzung der Landfrieden in Frage. In Landfriedensordnungen der Zeit wurden Gesellschaften daher oft ohne konkrete Namensnennung als „böse Gesellschaften“ allgemein ausgenommen.[B 12] Die Landfrieden wurden als Gegenpart zu den Gesellschaften deshalb ebenfalls mit einem verpflichtenden Eid ausgestattet, samt der zusätzlichen Forderung, dass die Bündnispartner auch ihre Diener und Mannen anzuhalten hätten, gegebenenfalls aus Gesellschaften auszutreten[B 13].
In den meisten Eiden der Gesellschaften war der König oder Kaiser ausdrücklich ausgenommen, das heißt, es bestand keine Beistandspflicht, wenn diese gegen den Monarchen gerichtet gewesen wäre. Der eigene Lehnsherr wurde ebenfalls oft aus dem Eid ausgenommen.
Dies führte zu einer Ambivalenz der Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reichs gegenüber den Adelsgesellschaften, die sich in Verboten solcher Gesellschaften einerseits, in ihrer aktiven Förderung als Machtinstrument gegen die Fürsten andererseits niederschlug. Hierauf wird weiter unten im Rahmen der geschichtlichen Einordnung vertiefend eingegangen.
